Welche Einlagensicherung haben Banken?

Um im Falle einer Insolvenz die Guthaben von Bank-Kunden zu schützen, gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene und auch freiwillige Maßnahmen.

Gesetzliche Maßnahmen
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen gehören die Eigenkapitalvorschriften und die gesetzliche Einlagensicherung (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz). Über die Eigenkapitalvorschriften soll sichergestellt werden, dass eine Bank auch im Falle einer Insolvenz noch über genügend Vermögen verfügt, um ihren Kunden Anlagebeträge wieder auszuzahlen. Das wird im Kreditwesengesetz über die Solvabilitätsverordnung geregelt. Zudem gibt es vom Staat eine gesetztliche Regelung über das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Damit werden 100% der Einlagen geschützt, maximal aber 50.000 Euro. Nur Banken, die ihren Hauptsitz im Ausland haben und in Deutschland lediglich Niederlassungen aber keine eigene deutsche Gesellschaft betreiben, sind dieser Gesetz nicht unterworfen.

Freiwillige Maßnahmen
Zu den freiwilligen Maßnahmen der Banken zum Einlagenschutz gehören die gegenseitige Haftung innerhalb von Bankengruppen und die freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds (sogenannte „Feuerwehrfonds“). Da Banken meist in einen Konzern oder eine Bankengruppe eingegliedert sind, greifen im Falle einer Insolvenz trotz Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften die gegenseitigen Haftungsregeln der Banken in der Gruppe/im Konzern. Diese Regeln können sowohl formell (rechtlich verbindlich) oder informell (freiwillig) sein. Viele Banken bieten ihren Kunden zudem Sicherheit mit einer freiwilligen Einlagensicherung über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. In Deutschland richten dazu die Bankenverbände so genannte Einlagensicherungsfonds ein. Diese berücksichtigen allerdings den Sockelbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung. Wenn diese nicht greift, wird der Betrag von der freiwilligen Einlagensicherung der Bank nicht ersetzt.

Autor: admin
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