Gebühren für das Online-Banking waren in der Vergangenheit ein beliebter Weg von Banken, ihre gestiegenen Kosten zu kompensieren. Viele Geldhäuser wurden dabei zum Teil sehr kreativ. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb schon mehrfach Gebühren kassiert. In seinem jüngsten Urteil verfolgten die Richter einmal mehr diese Linie und erklärten Gebühren für den Versand von SMS-TAN in bestimmten Fällen für unzuverlässig.
BGH: Keine Gebühren für nicht genutzte SMS-TAN
Der BGH kassierte Gebühren für SMS-TAN, die nicht genutzt würden. Banken dürften erst dann ein entsprechendes Entgelt erheben, wenn der Code auch tatsächlich für eine Überweisung verwendet werde, aber nicht schon für den Versand, so die Richter. Konkret hatte die Verbraucherzentrale gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau geklagt. Jene verlangte pro SMS-Tan grundsätzlich 10 Cent. Das Geldhaus argumentierte, dass die Kosten bereits für den Versand anfielen. Diese Ansicht wollten die Richter nicht teilen.
Die Kreissparkasse hatte außerdem argumentiert, dass sie ihren Kunden insgesamt fünf Wege zur Nutzung des Online-Bankings bereitstellen würde. Vier davon seien durch die normalen Kontoführungsgebühren abgedeckt. Lediglich die SMS-TAN würden extra berechnet. Die Kunden könnten ihre Konten also ohne Zusatzkosten nutzen. Auch deshalb sei die Gebühr für die SMS-TAN zulässig. Auch dies sah der BGH anders.
Kein komplettes Verbot der Gebühren
Allerdings erreichte die Kreissparkasse auch einen Teilsieg. Die Verbraucherzentrale hatte eigentlich gefordert, die Gebühren für die SMS-TAN komplett zu verbieten. Diese seien schließlich notwendig, um das Konto zu nutzen. Deshalb müssten ihre Kosten in den Kontoführungsgebühren enthalten sein. Der BGH lehnte diese Argumentation ab und verwies diesbezüglich auf die weiteren Möglichkeiten zum Online-Banking. Besondere Entgelte für die SMS-TAN seien deshalb nicht grundsätzlich illegal, so die Richter. Objektiv entstünden durch diese Variante der Kontoführung zusätzliche Kosten für die Bank. Die Gebühren dürften allerdings erst erhoben werden, wenn der Kunde das Angebot tatsächlich wahrnehme. Und dies sei eben erst dann der Fall, wenn die TAN auch eingelöst werde.