Falscher Verwendungszweck: Bank kann Überweisungen blockieren

Bildquelle: © Thorben Wengert - Fotolia.com

Banken können Überweisungen bei auffälligen Verwendungszwecken blockierenDie wenigsten Bankkunden dürften bislang erlebt haben, dass ihr Geldhaus eine ihrer Überweisungen gesperrt hat. Wenn es allerdings doch passiert, ist es nicht selten ein falscher Verwendungszweck, der dazu führt, dass das Finanzinstitut den Geldfluss unterbindet. Die Banken überwachen standardisiert alle Überweisungen. Wie die “Stiftung Warentest” berichtet, können schon vermeintlich unverfängliche Verwendungszwecke reichen, um das Geldhaus dazu zu bewegen, die Überweisung zu stoppen. Bei der ING DiBa reicht demnach schon beispielsweise das Wort “Kuba”.

Überweisung für Kuba-Reise durch Bank blockiert

Ein Mann hatte von einem niederländischen Tagesgeldkonto etwas Geld auf sein Girokonto bei der ING DiBa überwiesen, berichtet die “Stiftung Warentest” und gab als Verwendungszweck “Kuba” an – aus dem Grund, weil die überwiesenen Mittel für eine Reise auf die tropische Insel gedacht waren. Nachdem das Geld jedoch nach zwei Tagen immer noch nicht auf seinem Girokonto gutgeschrieben war, hakte der Kunde telefonisch nach.

Der Kundenservice der ING DiBa erklärte ihm, dass das Geld aufgrund des Verwendungszweckes blockiert worden sei. Man sei dazu verpflichtet, Zahlungen, die mit bestimmten Ländern in Verbindung zu stehen, genau zu überwachen, hieß es zur Begründung. Das Bankhaus verweigerte trotz der unverfänglichen Erklärung die sofortige Freigabe. Diese erfolgte erst ein paar Tage später durch die Fachabteilung des Hauses. Immerhin: Die ING DiBa überwies dem Mann wegen seines Ärgers zusätzlich zehn Euro als symbolische Entschuldigung.

Verwendungszwecke werden überwacht

Tatsächlich handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Laut §25h Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind die Banken dazu verpflichtet, die Überweisungen ihrer Kunden flächendeckend zu überwachen. Nach welchen Begriffen die Geldhäuser die Verwendungszwecke durchsuchen, legen sie allerdings selbst fest.

Sie sind zwar verpflichtet, auf die offiziellen Sanktionslisten der EU und UN zurückzugreifen, dürfen aber auch weitergehen. Ziel ist es, “ungewöhnliche oder zweifelhafte Zahlungen” ausfindig zu machen, die der Terrorismusfinanzierung, der Geldwäsche “oder sonstigen strafbaren Handlungen” dienen. Und offenbar auch solche Überweisungen, die Urlaubsreisen dienen.

Autor: Wolfgang Brunner
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