Wer seine Girokarte verloren hat oder wem sie gestohlen wurde, der musste bislang häufig eine Gebühr für eine Ersatzkarte bezahlen. Künftig dürfen Geldhäuser solche Entgelte allerdings nicht länger erheben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH – Aktenzeichen XI ZR 166/14) entschieden. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind unwirksam. Der BGH gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die AGBs der Postbank statt. Diese hatte bislang 15 Euro erhoben, wenn eine Karte “auf Wunsch des Kunden” neu ausgestellt werden musste. Ähnliche Klauseln mit Gebühren von zehn bis 20 Euro haben so gut wie alle Banken in ihren Geschäftsbedingungen niedergelegt.
Ungerechtfertigter Nachteil für den Kunden
Der BGH schloss sich der Ansicht des Klägers an, dass die Gebühren einen “ungerechtfertigten Nachteil” für den Bankkunden bedeuten. Jene sind verpflichtet, den Verlust oder den Diebstahl einer Karte dem eigenen Bankhaus anzuzeigen. Die Finanzinstitute sperren in der Folge die Karte, weil sie ihrerseits dazu gezwungen sind, eine weitere Nutzung von diesen zu verhindern.
In der Folge muss eine neue Karte ausgestellt werden, um die weitere Benutzung des Girokontos zu ermöglichen. Die neue Karte wird deshalb nicht “auf Wunsch des Kunden” ausgestellt, so der BGH, sondern sei eine notwendige Konsequenz aus der Sperrung der alten Karte. Daraus dürfe kein Nachteil in Form eines Entgelts erwachsen.
BGH-Urteil gilt auch für Kreditkarten
Der BGH hat zudem zwei Präzisierungen in seinem Urteil festgehalten, welche die Kunden weiter stärken. Es wurde eindeutig bestimmt, dass der Richterspruch für alle Banken in Deutschland gilt. Die Geldhäuser dürfen nicht mehr auf ihre AGBs pochen. Im Zweifel kann der Kunde stets die Zahlung der Gebühr mit Verweis “auf das Grundsatzurteil des BGH” verweigern. Zum anderen gilt die Regelung für “alle Zahlkarten, die von der Bank für das Girokonto ausgestellt worden sind”. Auch Kreditkarten sind somit explizit einbezogen.