Vorfälligkeitsentschädigung: Kostenlose Umschuldung durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

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Kostenlose Umschuldung durch fehlerhafte WiderrufsbelehrungDie Kreditzinsen befinden sich seit einigen Jahren auf Talfahrt. Insbesondere bei den Immobilienfinanzierungen ist der Zinssturz besonders markant. Viele Personen liebäugeln deshalb mit einer Umschuldung, lassen von diesem Plan aber wieder ab, weil die Vorfälligkeitsentschädigung auf den Altvertrag so hoch ist, dass sich der ganze Vorgang nicht mehr rechnet. Was viele Menschen jedoch nicht wissen: Oft kann man den Altvertrag ohne die Strafzahlung kündigen. Hebel hierfür ist die Widerrufsbelehrung.

Kein Fristablauf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gehalten, so schreibt das Gesetz vor, dass die zugehörige Frist nicht startet. Auch nach Jahren können solche Kreditverträge einfach widerrufen werden. Wichtig bei diesem Vorgang: Das Gesetz schreibt vor, dass der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Im Klartext heißt das: Gewerbliche Finanzierungen können nicht auf diese Weise beendet werden.

Die Zinsen für das abgerufene Kapital müssen in einem solchen Fall trotzdem gezahlt werden. Allerdings muss die Bank dies ebenfalls für die bereits erhaltenen Raten tun. Unter dem Strich kann so sogar ein finanzieller Vorteil für den Kreditnehmer stehen – je nachdem, wie viel Geld bereits getilgt wurde.

So finden Sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die Kernfragte lautet nun, ob die eigene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht. Nach unterschiedlichen Gerichtsurteilen des BGH wurde eine sogenannte “Muster-Belehrung” erstellt, deren Text man beispielsweise von den Verbraucherzentralen bekommen kann. Weicht der Inhalt im Kreditvertrag von dieser ab, gibt es eine gute Chance, dass die Belehrung als fehlerhaft einzustufen ist.

Allerdings muss man vorsichtig sein: Seit 2002 wurde die Muster-Belehrung insgesamt acht Mal geändert. Man kann den Kreditvertrag also nicht einfach neben die aktuelle Version legen, sondern muss diese nehmen, die zu dem Zeitpunkt, als man den Vertrag geschlossen hat, galt.

Autor: Andreas Szalay
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