Im Frühjahr 2014 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Großteil der Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen nicht rechtmäßig sei. Die Kunden hätten das Recht, diese zurückzufordern. Als Verjährungsfrist wurden zehn Jahre genannt. Allerdings blieben einige Fragen offen, die für Rechtsunsicherheit sorgten. Diese hat der BGH nun durch eine Präzisierung geklärt. Viele Bankkunden müssen sich demnach sputen, wenn sie ihr Geld zurückfordern möchten.
Verjährung läuft seit dem 1. Januar 2004
Die wichtigste Präzisierung des BGH betrifft den Startpunkt der Verjährung: Dieser war der 1. Januar 2004. Anders ausgedrückt: Wer bis zum 31.12.2014 nicht seine Ansprüche anmeldet, verliert das Recht dazu. Um sicher zu gehen, dass die Verjährung tatsächlich unterbrochen wird, muss man entweder klagen oder einen gerichtsfesten Mahnbescheid zustellen, der aussagt, dass die Forderung weiterhin besteht. In diesem Fall beginnen die zehn Jahre von vorne und werden jedes Mal wieder gestartet, wenn die Forderung juristisch zulässig artikuliert wird.
Rechtsnachfolger haften für ältere Banken
Viele der Banken, bei denen Kredite in den letzten zehn Jahren aufgenommen wurden, gibt es inzwischen nicht mehr. Der BGH legte fest, dass die Rechtsnachfolger für ihre Vorgänger haften: Ein Kunde der Dresdner Bank kann so sein Geld beispielsweise von der Commerzbank zurückverlangen.
Anders sieht es allerdings aus, wenn es die Bank, bei der man den Kredit ursprünglich genommen hatte, gar nicht mehr gibt und auch kein Rechtsnachfolger vorhanden ist. Ging ein Geldhaus pleite und wurde in der Folge liquidiert, hat der Bankkunde Pech gehabt. In diesem Fall hat er keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Kreditgebühren.
Banken müssen Verträge wohl nicht herausgeben
Eine weitere offene Frage wurde allerdings nicht geklärt: Was soll man tun, wenn man den Kreditvertrag nicht mehr hat? Man kann die Banken um eine Kopie bitten. Ob diese zur Herausgabe verpflichtet sind, ließ der BGH allerdings offen. Weigert sich die Bank, kann man sich allerdings häufig mit sonstigen Korrespondenzen mit dem Geldhaus behelfen, um seine Ansprüche zu belegen.