Kirchensteuer: Einspruch gegen Bank-Bescheid möglich

Bildquelle: © Gina Sanders - Fotolia.com

Auch Gewinne aus Geldanlagen unterliegen der KirchensteuerIn diesen Wochen erhalten Millionen von Deutschen Post von ihrer Bank wegen der Kirchensteuer. Jeder Bundesbürger wird darum gebeten, sein “Einverständnis für das Erfassen von Daten” zu geben, das dann beim Bundeszentralamt für Steuern stattfindet. Was in dem Schreiben allerdings nicht gut herauskommt, ist folgender Umstand: Wer gar nichts tut, gibt grünes Licht dafür, dass sich die Bank bei der Bundesbehörde über einen selbst erkundigen und die gewünschten Daten abfragen darf.

Kirchensteuer auf Kapitalgewinne

Die Gewinne auf Geldanlagen unterliegen wie alle sonstigen Einkünfte auch der Abgabepflicht. Deshalb muss auch Kirchensteuer auf sie gezahlt werden. Diese muss an der Quelle erhoben werden, was bedeutet, dass die Banken dazu verpflichtet sind, sie direkt an den Staat weiterzuleiten, der sie dann den Kirchen überweist.

Die Geldhäuser müssen hierfür allerdings erst einmal wissen, wer überhaupt steuerpflichtig ist. Sie fragen die entsprechende Information in jedem Herbst beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Dieses darf die Daten aber nicht ohne Einverständnis weitergeben. Aus diesem Grund schreiben die Banken derzeit die Deutschen an und bitten um grünes Licht. Wer keiner Kirche angehört, kann den Brief direkt in den Papierkorb befördern.

Widerspruch ist möglich

Man ist allerdings nicht dazu verpflichtet, den Banken das entsprechende Einverständnis zu geben. Hierfür muss ein formeller Widerspruch eingelegt werden – beim Bundeszentralamt für Steuern ist ein entsprechender Musterbrief zu finden. Sparen kann man die Kirchensteuer auf diese Weise allerdings nicht. Sie wird in diesem Fall nachlaufend über die Einkommensteuererklärung erhoben. Die Widerspruchsmöglichkeit dient alleine dazu, dem datenschutzrechtlichen Wunsch vieler Bundesbürger nachzukommen, ihre Religionszugehörigkeit nicht ihrer Bank offenbaren zu müssen.

Sparen kann man sich den Widerspruch dann, wenn man den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro für Ehepaare) nicht überschreitet. In diesem Fall entsteht keine Steuerpflicht, man muss deshalb auch keine Abgabe an die eigene Kirche weiterleiten lassen.

Autor: Thomas Krafft
Bildquelle: © Gina Sanders - Fotolia.com
Drucken

Comments are closed.

Viele auf der Seite dargestellten Zinssätze sind nicht mehr aktuell. Bitte überprüfen Sie die Angebote der Anbieter direkt auf deren Webseite!

Wir empfehlen

Wir empfehlen

Wir empfehlen

Newsletter

News * Informationen * Zinsänderungen. Jetzt zum kostenlosen Newsletter anmelden!