Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig

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Der BGH hält Bearbeitungsgebühren bei Krediten für unzulässigDer Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, dass es Millionen von Deutschen erlaubt, Rückforderungen bei ihrer Bank zu stellen: Die Richter erklärten Bearbeitungsgebühren bei Krediten generell für nicht zulässig. Die Verbraucherzentrale Bayern, die den Richterspruch als erstes ausgewertet hat, gab bekannt, dass die Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit entsprechende Entgelte zu bezahlen hatten, über einen Erstattungsanspruch verfügen.

Die Argumentation des BGH

Bearbeitungsgebühren sind nach Ansicht des BGH nur dann erlaubt, wenn diese Entgelte für “besondere Leistungen” erhoben würden. Bei den Krediten werde dieses Kriterium allerdings nicht erfüllt, da die Geldhäuser die entsprechenden Leistungen in jedem Fall aus Eigeninteresse erbringen würden: Das gesamte Kreditgeschäft könne nur durch diese betrieben werden. Aus diesem Grund dürften die Banken keine Bearbeitungsgebühren erheben.

Konkret bedeutet dies: Da die Bearbeitungsgebühren für Leistungen wie die Auszahlung des Darlehens, die Buchführung darüber, welche Gelder zurückgezahlt wurden, und die Berechnung der Kreditzinsen anfallen, diese Punkte aber in jedem Fall von dem jeweiligen Finanzinstitut durchgeführt werden müssen, sind die Entgelte illegal.

Wer hat einen Erstattungsanspruch?

Grundsätzlich hat jeder Kreditkunde, der in der Vergangenheit entsprechende Entgelte gezahlt hat, einen Erstattungsanspruch. Allerdings gilt dies nur für den Personenkreis, bei denen die Forderungen noch nicht verjährt sind. Wann allerdings die Verjährung in diesem Fall genau greift, ist noch nicht geklärt, da erst jetzt Rechtssicherheit besteht. Definitiv einen Erstattungsanspruch haben aus diesem Grund bislang nur die Personen, deren Verträge nach dem 1. Januar 2011 geschlossen wurden. Die Verbraucherzentrale Bayern rät dazu, die Gebühren unbedingt zurückzufordern. Sie hat hierfür einen Musterbrief auf der eigenen Homepage online gestellt.

Autor: Wolfgang Brunner
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