Die Bank Austria schuldet der deutschen Staatskasse laut eigener Aussage rund 254 Millionen Euro, die sie demnächst überweisen wird, nachdem das schweizerische Bundesgericht final zu Gunsten Deutschlands entschieden hat. Es handelt sich bei den Geldern um ein Restvermögen zweier DDR-Firmen, das auf einem Konto einer schweizerischen Tochterfirma der früheren österreichischen Landesbank – aus welcher die heutige Bank Austria entstanden ist – lagerte. Das Geldhaus aus der Alpenrepublik gab an, bereits nach seinen Niederlagen in den vorherigen Instanzen entsprechende Rückstellungen gebildet zu haben und die Summe problemlos zahlen zu können.
Jahrelanger Rechtsstreit ging voraus
Bei den beiden DDR-Firmen handelte es sich um Unternehmen, die mit der Devisenbeschaffung beauftragt waren und deshalb große Auslandskonten in der Schweiz führten. Beide Betriebe waren im Staatsbesitz, weshalb das Vermögen nach der Ansicht der Berliner Treuhand, die seit der Wiedervereinigung die Hinterlassenschaften der DDR betreut, eigentlich Besitz der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des untergegangenen Staates ist. Sie klagte deshalb in der Schweiz gegen die Bank Austria auf die Zahlung der umgerechnet 128 Millionen Euro plus Zinsen in der Höhe von fünf Prozent jährlich seit 1994.
Die Bank Austria verwehrte sich mit dem Hinweis, dass die Eigentümerin des Geldes – die DDR – nicht mehr existiere und deshalb kein legales Eigentumsrecht geltend gemacht werden könne. Schon in den ersten Instanzen unterlag die Bank allerdings mit dieser Auffassung, weil diese den völkerrechtlichen Vereinbarungen, die deutlich die Bundesrepublik zum Alleinerben der DDR machen, widerspreche.
Auszahlung sorgt für weiteren Ärger
Hinzu kommt, dass sich eine Gesellschafterin der früheren Devisenfirmen nach dem Zusammenbruch der DDR hohe Millionenbeträge von den Konten hatte auszahlen lassen. Die österreichische Kommunistin ist inzwischen verstorben. Die Treuhand wirft der Bank Austria vor, dass sie dies zugelassen habe, ohne sich eine Genehmigung einzuholen. Deshalb müsse auch dieses Geld zurückbezahlt werden. Dieser Auffassung stimmte das schweizerische Bundesgericht ebenfalls zu.