Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden gegenüber ihren Finanzinstituten gestärkt. Die Richter in Karlsruhe erklärten eine gängige Klausel in zahlreichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig, die es den Geldhäusern gestattete, Gebühren in unbegrenzter Höhe zu erheben, weil diese “mutmaßlich im Interesse der Kunden” entstanden seien. Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die sich explizit gegen die AGB’s der Sparkasse Erlangen gewandt hatte.
Die alte Regelung
Bislang konnten Banken, so sie eine solche Klausel in den AGB’s führten, ohne Begründung die Gebühren für Bankkunden allein deshalb in die Höhe schrauben, weil sie eine Dienstleistung für sie erledigten. Ganz gleich, ob es um Anrufe, Briefsendungen, Abhebungen am Geldautomaten oder andere Transaktionen ging – die Geldhäuser konnten dafür Gebühren nehmen, deren Höhe sie nicht rechtfertigen mussten, da diese durch den Dienst für den Kunden und damit “im Interesse des Kunden” entstanden seien.
Die Finanzinstitute erhoben dabei die Entgelte selbst auch dann, wenn der Bankkunde sie gar nicht ausdrücklich mit einer Dienstleistung beauftragt hatte. Die bittere Konsequenz lautete so beispielsweise bei einem Hausverkauf oft, dass die Bank eine vierstellige Summe für die Gebühren einbehielt, von denen die Kunden nicht einmal genau wussten, weshalb diese eigentlich erhoben worden waren.
Das BGH-Urteil
Die Richter kassierten die Regelung, weil diese die Kunden in nicht angemessener Weise benachteiligen würden. Künftig müssen die Geldhäuser ihre Gebühren transparent aufschlüsseln, zudem müssen sie ebenfalls für jede Ausgabe nachweisen, dass diese auch unbedingt notwendig gewesen ist. Bislang hätten sich die Gebühren “dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Kunden” nicht erschließen können, dies müsse von nun an anders werden, schlossen die Richter ihren Urteilsspruch.