Ab Juli: Pfändungssicheres Giro-Konto

Ab Juli 2010 sind deutsche Banken angehalten, ihren Kunden ein Konto mit einer ganz speziellen Eigenschaft zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich dabei um ein Giro-Konto, dass sich vor allem durch seine Pfändungssicherheit auszeichnet. Das bedeutet, dass dieses Konto einen Betrag als Guthaben aufweisen darf, der trotz der Überschuldung seines Konto-Inhabers nicht gepfändet werden darf. Der Gesetzgeber hat diesen Betrag auf 985,15 Euro gedeckelt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch von der Pfändung bedrohte Schuldner die Lebenshaltungskosten weiterhin selber tragen kann.

Einrichtung des Kontos ist kostenfrei und für Banken verpflichtend

Das P-Konto darf nicht gesperrt werden und sämtliche Transaktionen, die sich unterhalb der Pfändungsgrenze bewegen, können unproblematisch erfolgen. Auch in dieser Hinsicht stellt das P-Konto für Schuldner eine Sicherheit dar. Die Einrichtung des Kontos ist zwar kostenfrei und die Banken können diesbezüglich auch dazu verpflichtet werden. Allerdings bestehen hinsichtlich dieses speziellen Kontos gewisse Einschränkungen.

Verzicht auf Dispo-Kredite und Kreditkarten

Das P-Konto räumt seinen Inhabern keinerlei Dispo-Spielraum ein. Das bedeutet, dass das Konto zu keiner Zeit überzogen werden darf. Damit einher geht die Unvereinbarkeit mit Kreditkarten. In Verbindung mit einem P-Konto werden sie schlichtweg nicht ausgegeben. Beinahe selbstverständlich ist darüber hinaus, dass das Konto der Schufa gemeldet wird. Noch haben sich die Banken nicht dazu geäußert, welche anderen Sonderbedingungen möglicherweise gelten könnten. Einige erwägen bereits, die Kontoführungsgebühren für diese speziellen Konten zu erhöhen.

Autor: Ralf Schmidl
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